131 € im Monat, die kaum jemand abruft: Der Entlastungsbetrag richtig genutzt
Der Entlastungsbetrag ist die Leistung, die am häufigsten liegen bleibt – obwohl das Geld längst bewilligt ist. Woran das liegt und wie Sie Ihren Anspruch abrufen.
Kurz beantwortet
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt 131 € pro Monat, also 1.572 € im Jahr. Er steht allen zu, die zu Hause versorgt werden – ab Pflegegrad 1. Das Geld wird nicht ausgezahlt, sondern mit einem nach Landesrecht anerkannten Anbieter abgerechnet. Was in einem Kalenderjahr offen bleibt, können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen.

Der Entlastungsbetrag ist die Leistung, die in der Pflegeversicherung am zuverlässigsten liegen bleibt. Nicht, weil Familien keine Entlastung bräuchten – sondern weil sie nicht wissen, dass ihnen das Geld zusteht, oder weil der Weg dorthin nach Bürokratie aussieht. Er ist aber einer der wenigen Ansprüche, bei denen die Pflegekasse nichts prüfen und niemand etwas beantragen muss.
Was der Entlastungsbetrag genau ist
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt 131 € pro Monat – über zwölf Monate also 1.572 €. Er steht allen Pflegebedürftigen zu, die zu Hause versorgt werden, und zwar bereits ab Pflegegrad 1. Das ist der entscheidende Punkt: Pflegegrad 1 löst sonst kaum Leistungen aus, weshalb viele Betroffene annehmen, ihnen stünde gar nichts zu.
Der Betrag ist zweckgebunden. Er wird nicht aufs Konto überwiesen. Sie reichen entweder Rechnungen für anerkannte Leistungen ein, oder der Anbieter rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Einen gesonderten Antrag braucht es nicht – der Anspruch entsteht mit dem Pflegegrad.
Wofür Sie das Geld einsetzen dürfen
- Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa eine Alltagsbegleitung
- Haushaltsnahe Dienstleistungen durch anerkannte Anbieter
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- Bestimmte Leistungen ambulanter Pflegedienste – ab Pflegegrad 2 allerdings nicht für die Grundpflege
Entscheidend ist, dass der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist. In Bayern regelt das die AVSG. Fragen Sie danach, bevor Sie beauftragen: Eine Rechnung von einem nicht anerkannten Anbieter erstattet die Pflegekasse nicht – auch nicht nachträglich, auch nicht aus Kulanz.
Bis wann der Betrag gilt
Hier geht das meiste Geld verloren, und zwar durch ein Missverständnis. Was in einem Kalenderjahr nicht abgerufen wurde, ist nach § 45b Abs. 1 SGB XI in das folgende Kalenderhalbjahr übertragbar. Im Klartext: Der Anspruch aus einem Jahr bleibt bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar. Erst danach verfällt er endgültig.
Viele Familien glauben, im Dezember sei es zu spät. Ist es nicht – es bleiben sechs Monate. Umgekehrt gilt aber auch: Im Juni ist endgültig Schluss. Wer im Frühjahr noch Beträge aus dem Vorjahr offen hat, hat es eilig.
| Zeitpunkt | Was noch verfügbar ist |
|---|---|
| Im laufenden Jahr | 131 € für jeden Monat des Jahres, zusammen bis zu 1.572 € |
| Januar bis Juni des Folgejahres | Der Rest aus dem Vorjahr zusätzlich zum laufenden Anspruch |
| Ab 1. Juli des Folgejahres | Nur noch der Anspruch des laufenden Jahres |
Wer also ein ganzes Jahr nichts abgerufen hat, kann im ersten Halbjahr darauf bis zu 1.572 € aus dem Vorjahr zusätzlich zum laufenden Betrag einsetzen. Das reicht für eine spürbare Entlastung über mehrere Monate.
So läuft die Abrechnung in der Praxis
- Anspruch prüfen: Liegt ein Pflegegrad vor? Wird zu Hause versorgt? Dann besteht der Anspruch.
- Anerkannten Anbieter wählen: Lassen Sie sich die Anerkennung nach Landesrecht bestätigen.
- Abtretungserklärung unterschreiben: Damit rechnet der Anbieter direkt mit der Pflegekasse ab, und Sie gehen nicht in Vorleistung.
- Leistung in Anspruch nehmen: Der Anbieter dokumentiert die Einsätze.
- Abrechnung läuft: Sie erhalten eine Kopie zur Kontrolle.
Ohne Abtretungserklärung zahlen Sie zunächst selbst und reichen die Rechnungen ein. Das funktioniert, kostet aber Zeit und setzt voraus, dass Sie in Vorleistung gehen können.
Der häufigste Fehler
Viele Familien warten mit dem Antrag auf einen Pflegegrad, weil sie noch nicht so weit sind. Das ist verständlich und kostet trotzdem Geld: Leistungen werden nach § 33 Abs. 1 SGB XI ab dem Monat der Antragstellung gewährt – nicht rückwirkend ab dem Beginn der Hilfsbedürftigkeit und auch nicht erst ab der Begutachtung. Jeder Monat ohne Antrag ist ein Monat mit 131 € weniger. Der Antrag kostet nichts und verpflichtet zu nichts.
Was der Entlastungsbetrag nicht ist
Drei Töpfe werden regelmäßig verwechselt. Sie schließen einander nicht aus – im Gegenteil, sie lassen sich kombinieren.
| Leistung | Wofür | Ab welchem Pflegegrad |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag (§ 45b) | Betreuung und Entlastung im Alltag, 131 € monatlich | ab Pflegegrad 1 |
| Pflegegeld (§ 37) | Geldleistung für die Pflege durch Angehörige, zur freien Verfügung | ab Pflegegrad 2 |
| Gemeinsamer Jahresbetrag (§ 42a) | Ersatzbetreuung bei Ausfall der Pflegeperson und Kurzzeitpflege, bis zu 3.539 € im Jahr | ab Pflegegrad 2 |
Der gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI ist neu in dieser Form: Seit dem 1. Juli 2025 sind Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem Topf zusammengefasst, den Sie frei auf beide Leistungen verteilen können. Die frühere sechsmonatige Wartezeit ist entfallen, und die Höchstdauer der Verhinderungspflege ist von sechs auf acht Wochen im Jahr gestiegen. Wer bisher gehört hat, man müsse erst ein halbes Jahr gepflegt haben, bevor etwas geht, sollte das neu prüfen lassen.
Häufige Fragen
Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?
Nein. Der Anspruch entsteht mit dem Pflegegrad. Was Sie brauchen, ist ein anerkannter Anbieter und – wenn Sie nicht in Vorleistung gehen wollen – eine Abtretungserklärung.
Kann ich das Geld an Angehörige auszahlen?
Nein. Der Betrag ist an anerkannte Leistungen gebunden. Für die Pflege durch Angehörige gibt es ab Pflegegrad 2 das Pflegegeld.
Was passiert, wenn ich mehr Stunden brauche, als 131 € abdecken?
Die darüber hinausgehenden Stunden zahlen Sie selbst – können sie aber nach § 35a Abs. 2 EStG als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen: 20 % der Arbeitskosten, höchstens 4.000 € im Jahr, direkt von der Steuerschuld. Was die Pflegekasse bereits erstattet hat, zählt dabei nicht mit; absetzbar ist nur Ihr tatsächlicher Eigenanteil.
Gilt der Betrag auch im Pflegeheim?
Nein. Der Entlastungsbetrag setzt häusliche Versorgung voraus.
Was wir für Sie übernehmen
Curatum Familia ist nach Landesrecht anerkannt und rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie unterschreiben einmal die Abtretungserklärung, alles Weitere läuft über uns. Im kostenfreien Erstgespräch sehen wir außerdem nach, ob neben dem Entlastungsbetrag der gemeinsame Jahresbetrag oder eine Höherstufung infrage kommt – das wird häufiger übersehen als der Entlastungsbetrag selbst.
Quellen
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
- § 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag
- § 33 SGB XI – Leistungsbeginn
Stand der genannten Beträge: 26. Oktober 2026. Maßgeblich ist immer der Bescheid Ihrer Pflegekasse. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung. Maßgeblich für Ihre Ansprüche ist stets der Bescheid Ihrer Pflegekasse.



