Pflegegrad beantragen: Wie Sie sich auf die Begutachtung richtig vorbereiten
Der Begutachtungstermin dauert eine knappe Stunde und entscheidet über Jahre. Warum sich viele Familien dabei selbst schaden – und wie Sie das vermeiden.
Kurz beantwortet
Der Antrag auf einen Pflegegrad ist formlos: Ein Anruf bei der Pflegekasse genügt. Entscheidend ist das Datum, denn Leistungen gibt es ab dem Monat der Antragstellung, nicht ab der Begutachtung. Beim Termin bewertet der Medizinische Dienst die Selbstständigkeit in sechs Modulen; ab 12,5 von 100 Punkten beginnt Pflegegrad 1.

Der Termin mit dem Medizinischen Dienst dauert oft nicht länger als 45 bis 60 Minuten. In dieser knappen Stunde wird entschieden, welche Leistungen einer Familie über Jahre zustehen. Entsprechend lohnt sich die Vorbereitung – und zwar deutlich mehr, als die meisten annehmen.
Schritt 1: Der Antrag ist formlos
Sie brauchen kein Formular. Ein Anruf bei der Pflegekasse – die bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt ist – genügt, um den Antrag zu stellen. Wichtig ist das Datum: Leistungen werden ab dem Monat der Antragstellung gewährt, nicht ab dem Datum der Begutachtung. Rufen Sie also lieber heute an als nächste Woche.
Notieren Sie sich Datum, Uhrzeit und den Namen der Person, mit der Sie gesprochen haben. Wenn Sie es schriftlich bevorzugen, reicht ein Zweizeiler mit der Bitte um Begutachtung.
Schritt 2: Das Pflegetagebuch
Führen Sie über zwei Wochen ein einfaches Pflegetagebuch. Notieren Sie täglich, bei welchen Verrichtungen Unterstützung nötig war und wie lange sie gedauert hat. Nicht nur Waschen und Anziehen – auch:
- nächtliches Aufstehen und Unruhe
- Erinnern an Medikamente und Mahlzeiten
- Begleitung, weil allein gelassen werden nicht möglich ist
- Aufräumen nach Missgeschicken
- Telefonate mit Ärzten, Kassen und Apotheken
Dieses Tagebuch ist beim Termin Gold wert. Es ersetzt Erinnerung durch Belege.
Schritt 3: Der häufigste Fehler beim Termin
Menschen wollen sich nicht schwach zeigen. Das ist zutiefst nachvollziehbar – und beim Begutachtungstermin schädlich. Viele Betroffene reißen sich zusammen, sitzen aufrecht, geben freundlich Auskunft und sagen auf jede Frage: „Ja, das geht schon.“
Der Gutachter sieht dann einen guten Tag. Die Einstufung richtet sich aber nach dem Durchschnitt, nicht nach dem besten Moment.
Deshalb: Seien Sie beim Termin dabei. Und schildern Sie ruhig und sachlich, wie ein normaler Tag tatsächlich aussieht – auch die Nächte, auch die schlechten Wochen. Es geht nicht darum, etwas zu übertreiben. Es geht darum, dass der reale Durchschnitt sichtbar wird.
Schritt 4: Was der Gutachter bewertet
Seit der Umstellung auf Pflegegrade zählt nicht mehr der Zeitaufwand, sondern die Selbstständigkeit in sechs Modulen:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Die Module zählen unterschiedlich stark. Das erklärt, warum zwei Menschen mit ähnlichen Einschränkungen verschiedene Pflegegrade bekommen können:
| Modul | Gewicht |
|---|---|
| Selbstversorgung | 40 % |
| Krankheits- und therapiebedingte Anforderungen | 20 % |
| Kognitive Fähigkeiten und Verhaltensweisen (Module 2 und 3 zusammen) | 15 % |
| Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | 15 % |
| Mobilität | 10 % |
Aus allen Modulen ergibt sich eine Gesamtpunktzahl von höchstens 100. Daraus folgt der Pflegegrad nach § 15 Abs. 3 SGB XI:
| Pflegegrad | Gesamtpunkte |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | ab 12,5 bis unter 27 |
| Pflegegrad 2 | ab 27 bis unter 47,5 |
| Pflegegrad 3 | ab 47,5 bis unter 70 |
| Pflegegrad 4 | ab 70 bis unter 90 |
| Pflegegrad 5 | ab 90 bis 100 |
Gerade die Module 2 und 3 werden unterschätzt. Wenn jemand körperlich noch fit ist, aber vergisst, den Herd auszuschalten, ist das für die Einstufung hochrelevant – und es wird nur erfasst, wenn es zur Sprache kommt. Mobilität dagegen, woran die meisten Familien zuerst denken, macht nur ein Zehntel aus.
Schritt 5: Wenn der Bescheid enttäuscht
Sie haben ab Bekanntgabe des Bescheids einen Monat Zeit für einen Widerspruch (§ 84 SGG). Nicht vier Wochen, wie oft zu lesen ist – je nach Monat sind das zwei bis drei Tage mehr. Verlassen Sie sich trotzdem nicht darauf. Auch der Widerspruch kann zunächst formlos erfolgen: „Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom … ein. Eine Begründung reiche ich nach.“ Damit ist die Frist gewahrt.
Fordern Sie anschließend das vollständige Gutachten an – dazu sind Sie berechtigt. Erst dann sehen Sie, welche Punkte in welchem Modul vergeben wurden, und können gezielt widersprechen, statt allgemein zu klagen.
Häufige Fragen
Was tun, wenn sich die Begutachtung hinzieht?
Die Pflegekasse muss den Begutachtungsauftrag nach § 18 SGB XI innerhalb von drei Arbeitstagen nach Antragseingang weitergeben. Hat 20 Arbeitstage nach Antragstellung noch keine Begutachtung stattgefunden, muss sie Ihnen eine Liste mit mindestens drei Gutachtern zur Auswahl schicken – es sei denn, sie hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Diese Regel kennen wenige. Fragen Sie danach, wenn nichts passiert.
Kann ich den Termin verschieben?
Ja. Wenn Sie oder eine vertraute Person beim Termin nicht dabei sein können, verschieben Sie ihn lieber. Allein begutachtet zu werden ist der häufigste Grund für eine zu niedrige Einstufung.
Was ist, wenn sich der Zustand verschlechtert?
Dann stellen Sie einen Antrag auf Höherstufung. Das ist derselbe formlose Weg, und auch hier zählt das Datum der Antragstellung.
Bekomme ich das Gutachten automatisch?
Nein, aber Sie haben einen Anspruch darauf. Fordern Sie es an – ohne das Gutachten lässt sich ein Widerspruch nicht gezielt begründen.
Quellen
- § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
- § 33 SGB XI – Leistungsbeginn ab Antragstellung
- § 84 SGG – Widerspruchsfrist
Wobei wir unterstützen
Wir begleiten Familien in München und Umgebung seit vielen Jahren durch dieses Verfahren. Wir helfen beim Antrag, geben Hinweise zum Pflegetagebuch und bereiten Sie auf den Begutachtungstermin vor. Diese Beratung ist Teil unseres kostenfreien Erstgesprächs – auch dann, wenn Sie sich anschließend gegen eine Betreuung durch uns entscheiden.
Bei einem Widerspruch unterstützen wir beim Zusammenstellen der Unterlagen und bei der Erledigung. Eine rechtliche Bewertung nehmen wir ausdrücklich nicht vor – das ist Rechtsberatung und gehört in andere Hände.
Stand: 26. Oktober 2026. Maßgeblich für Ihre Ansprüche ist der Bescheid Ihrer Pflegekasse.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung. Maßgeblich für Ihre Ansprüche ist stets der Bescheid Ihrer Pflegekasse.



